Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1978 - 1 B 140.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,3597
BVerwG, 30.10.1978 - 1 B 140.78 (https://dejure.org/1978,3597)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1978 - 1 B 140.78 (https://dejure.org/1978,3597)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1978 - 1 B 140.78 (https://dejure.org/1978,3597)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,3597) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1978 - 1 B 140.78
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 302) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG 4 C 3.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73 - DÖV 1973, 647]), daß dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen Verzögerungen, die auf dem Postwege oder bei der Entgegennahme durch das Gericht entstehen, nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen.
  • BVerwG, 11.05.1973 - IV C 3.73

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bezüglich einer Fristwahrung - Volle

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1978 - 1 B 140.78
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 302) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG 4 C 3.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73 - DÖV 1973, 647]), daß dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen Verzögerungen, die auf dem Postwege oder bei der Entgegennahme durch das Gericht entstehen, nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht